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Opferschutz

Das Opferschutzrecht regelt die Rechte von Verletzten einer Straftat.

 

Dies gilt für einen weiten Bereich von Straftaten, u.a. die fahrlässige und vorsätzliche Körperverletzung (auch und insbesondere im häuslichen Bereich), Nachstellung (Stalking), Eigentums- und Vermögensdelikte (z.B. Diebstahl und Betrug) sowie sexueller Missbrauch oder Vergewaltigung.

 

Das Opferschutzgesetz stärkt die schutzbedürftigen Interessen von Verletzten einer Straftat. Verletzte im Strafverfahren haben z.B.

  • das Recht auf Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes,
  • das Recht auf auf Anwesenheit einer Vertrauensperson während der Zeugenvernehmung,
  • das Recht auf Akteneinsicht durch den Rechtsbeistand.

 

Darüberhinaus kann der Verletzte bestimmter Straftaten den Anschluss an die Anklage der Staatsanwaltschaft erklären und als Verfahrensbeteiligter mit eigenen Rechten im Rahmen der selbständigen Nebenklage am Strafverfahren teilnehmen.

 

Geschädigte einer Straftat können im Strafverfahren auch Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend machen, um eine Klage vor einem Zivilgericht zu erleichtern oder gar zu ersetzen (Adhäsionsklage).

 

Auch schon vor Einleitung eines Strafverfahrens kann das Opfer häuslicher Gewalt, etwa durch Erwirken einer Gewaltschutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz, die räumliche und kommunikative Trennung vom Täter erzwingen.

 

 

Verletzte einer Straftat befinden sich naturgemäß oft in einem emotionalen, gesundheitlichen und finanziellen Ausnahmezustand.

Ich habe es mir zur Aufgabe gemacht, Menschen in dieser schwierigen Lage anwaltlich zu begleiten und zu beschützen. Die Hilfe erstreckt sich vom schnellen juristischen Eingreifen bei der Auseinandersetzung mit dem Täter im Falle häuslicher Gewalt, über die Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, über die Wahrnehmung der Rechte des Verletzten im Strafermittlungs- und gerichtsverfahren, bis hin zur Geltendmachung von Entschädigungsleistungen z.B. nach dem Opferentschädigungsgesetz.

 

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